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Heizungsregeln 2026 nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz

2. September 2026 · 8 Minuten Lesezeit · , Immobilienmakler

Kurz gesagt

Seit dem 29. Juli 2026 gilt das geänderte Gebäudemodernisierungsgesetz. Eine funktionierende Heizung müssen Sie nach dem Kauf nicht allein wegen ihres Alters austauschen. Für neu eingebaute Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen in bestehenden Gebäuden gelten aber ab 2029 steigende Vorgaben für den Anteil klimaneutraler Brennstoffe. Außerdem bleibt es bei der Pflicht, bestimmte oberste Geschossdecken zu dämmen, und bei den Vorgaben für größere Arbeiten an Außenbauteilen.

Was sich im Juli 2026 geändert hat

Das bisherige Gebäudeenergiegesetz heißt jetzt Gebäudemodernisierungsgesetz. Die frühere 65-Prozent-Vorgabe für neu eingebaute Heizungen gibt es so nicht mehr. An ihre Stelle tritt ein Ansatz, der mehr Techniken zulässt. Das Gesetz nennt unter anderem Gas, Heizöl, Flüssiggas, Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse, Hybridlösungen, Kraft-Wärme-Kopplung, Stromdirektheizung und Wärmenetz. Für einzelne Systeme gelten zusätzliche Anforderungen.

Auch das Betriebsverbot für bestimmte alte Heizkessel im früheren § 72 ist weggefallen. Das heißt aber nicht, dass jede Heizung wirtschaftlich gleich sinnvoll ist. Alter, Zustand, Energiepreise, die kommunale Wärmeplanung und künftige Vorgaben für Brennstoffe wirken sich weiter auf den Wert einer Immobilie aus.

Neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen

Wer nach dem 29. Juli 2026 in einem bestehenden Gebäude eine neue Heizung mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas einbaut, muss nach dem aktuellen § 43 dafür sorgen, dass ein steigender Anteil der Wärme aus den im Gesetz genannten klimaneutralen Brennstoffen kommt:

  • ab 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent
  • ab 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent
  • ab 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent
  • ab 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent

Solarthermie, Wärmerückgewinnung und bestimmte Hybridlösungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen angerechnet werden. Für 2045 sieht § 42a vor, dass die in Verkehr gebrachten Brennstoffe vollständig umgestellt sind. Die Einzelheiten soll ein weiteres Gesetz regeln. Achten Sie beim Kauf deshalb nicht nur auf den Einbaupreis, sondern auch darauf, ob der Brennstoff langfristig verfügbar ist und was der Betrieb kostet.

Heizungen, die schon laufen

Nach dem aktuellen Gesetz müssen Sie eine funktionierende Heizung nach dem Kauf nicht sofort austauschen. Fragen Sie trotzdem, wie alt die Anlage ist, ob es noch Ersatzteile gibt, wann sie gewartet wurde und ob sich der Betrieb auf Dauer rechnet. Ein günstiger Kaufpreis ist schnell aufgezehrt, wenn bald neue Technik fällig ist oder die Verbrauchskosten hoch sind.

Dämmung der obersten Geschossdecke

Bestimmte oberste Geschossdecken, die nicht ausreichend gedämmt sind, müssen weiterhin gedämmt werden. Die Pflicht gilt auch als erfüllt, wenn stattdessen das Dach darüber die Anforderungen erfüllt.

Bei einem Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, in dem der Eigentümer schon am 1. Februar 2002 selbst gewohnt hat, trifft die Pflicht erst den neuen Eigentümer nach dem ersten Eigentümerwechsel nach diesem Datum. Er hat dafür dann zwei Jahre Zeit.

Arbeiten an Außenbauteilen

Wer Außenbauteile beheizter oder gekühlter Räume erneuert, ersetzt oder neu einbaut, muss die gesetzlichen Wärmedurchgangswerte einhalten. Das gilt nicht, wenn höchstens zehn Prozent der Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe betroffen sind. Eine Fassade, an der Sie nichts machen, müssen Sie also nicht ohne Anlass sanieren. Wer aber größere Flächen erneuert, muss die energetischen Anforderungen von Anfang an einplanen.

Energieausweis und Beratungsgespräch

Beim Verkauf bleibt der Energieausweis wichtig. Er zeigt einen standardisierten Kennwert und sagt nicht genau voraus, wie viel Sie verbrauchen werden. Bei einem Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen muss der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch führen, wenn eine berechtigte Person es als einzelne Leistung kostenlos anbietet. Was sonst für den Ausweis gilt, steht im Beitrag zum Energieausweis.

Heizungsförderung, Stand September 2026

Die KfW-Heizungsförderung 458 wurde zum 21. Juli 2026 angepasst. Die Grundförderung beträgt derzeit 30 Prozent, je nach Voraussetzungen sind insgesamt bis zu 80 Prozent möglich. Bei einem Einfamilienhaus werden aktuell Kosten bis 28.000 Euro berücksichtigt. Bedingungen und verfügbare Mittel können sich ändern. Prüfen Sie die Förderung deshalb direkt bei KfW, BAFA oder einer Energieberatung, bevor Sie etwas beauftragen.

Was Sie als Käufer anfordern sollten

  • Baujahr, Typ, Wartungs- und Schornsteinfegernachweise der Heizung
  • Verbrauchswerte mehrerer Jahre und den Energieausweis
  • Rechnungen zu Dämmung, Fenstern, Dach und Heizungsoptimierung
  • kommunale Wärmeplanung und mögliche Wärmenetze
  • eine fachliche Einschätzung zu Heizlast und Ersatzsystemen

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • Gebäudemodernisierungsgesetz in der aktuellen Fassung
  • GModG § 35, oberste Geschossdecke
  • GModG § 36, Änderungen an Außenbauteilen
  • GModG § 43, Gas, Öl und Flüssiggas
  • KfW Heizungsförderung 458

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts-, Steuer-, Finanzierungs- oder Energieberatung im Einzelfall. Recht und Förderbedingungen ändern sich; maßgeblich ist immer der Stand zum Zeitpunkt Ihrer Entscheidung.

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